Steuerbonus bei energetischer Sanierung von Fenstern, Haustüren und außenliegender Sonnenschutz
Austausch von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren
Austausch oder Einbau energieeffizienter Haustüren
Außenliegender Sonnenschutz
Was bedeutet der Steuerbonus nach § 35c EStG in der Praxis?
20% Steuerermäßigung verteilt über 3 Jahre bis max. 40.000 € pro Objekt
Gilt nur für selbst genutzte Wohnungen oder Wohngebäude
Die zu fördernde Immobilie muss bei Sanierungsbeginn mindestens 10 Jahre alt sein
Voraussetzungen im Überblick
Ausführung der Sanierungsmaßnahmen ausschließlich durch ein Fachunternehmen
Fachunternehmerbescheinigung mit Angabe der energetischen Maßnahmen und technischen Kennwerte erforderlich
Keine Doppelförderung: Entweder Steuerbonus oder Zuschuss
Kalt? Zugig? Hohe Heizkosten? Da können wir helfen
Mit der energetischen Sanierung von Fenstern, Haustüren und Sonnenschutz senken Sie
Heizkosten, verbessern den Hitzeschutz im Sommer und steigern den Wert Ihrer Immobilie.
Durch die BAFA-Förderung reduzieren sich Ihre Investitionskosten deutlich – besonders in
Kombination mit einem individuellen Sanierungsfahrplan
Was ist der Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG?
Der Steuerbonus ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden (z.B. Fenstertausch, neue Haustür, sommerlicher Wärmeschutz). Eigentümer können 20% der Kosten direkt von ihrer Steuerschuld abziehen – maximal 40.000 € pro Objekt, verteilt über drei Jahre.
Welche Maßnahmen an Fenstern, Haustüren und Sonnenschutz sind steuerlich begünstigt?
Für die energetische Sanierung von Fenstern, Haustüren inkl. der Umfeldmaßnahmen sowie das Erneuern oder der Ersterwerb von sommerlichen Wärmeschutz kann im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung der Steuerbonus geltend gemacht werden.
Wer kann den Steuerbonus für die Sanierung von Fenstern und Türen nutzen?
Anspruch haben Eigentümer, die ihr Wohngebäude im Inland selbst zu Wohnzwecken nutzen und deren Gebäude bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt ist. Vermietete Objekte fallen in der Regel nicht unter § 35c, hier greifen andere steuerliche Regelungen (Werbungskosten, Abschreibungen)
Steuerbonus oder BAFA-/KfW-Förderung – was lohnt sich mehr?
Die Zuschüsse des BAFA/ der KFW muss vor Beginn der Maßnahme beantragt und genehmigt sein. Die Bearbeitungszeit kann, besonders in der warmen Jahreszeit, schon einmal mehrere Wochen dauern. Zudem ist der Förderzuschuss abhängig von den zur Verfügung gestellten Fördertöpfen der Bundesregierung. Ohne ISFP kann eine Investitionssumme von maximal 30.000 € pro Maßnahme eingereicht werden. der Förderzuschuss beträgt 15% der Investitionssumme
Der Förderbonus braucht keine Beantragung und Genehmigung. Es werden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung 20% der Investitionssumme (max. 40.000 €) über 3 Jahre verteilt von der jährlichen Steuerlast abgezogen. Im ersten Jahr 7%, im zweiten Jahr 7% und im dritten Jahr 6%. Steuerbonus lohnt hauptsächlich, wenn die jährliche Steuerbelastung hoch genug ist um die 20% in drei Jahren „unterzubringen“.
Wie wird der Steuerbonus konkret in der Steuererklärung geltend gemacht?
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen und die Ihnen entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
Grundlage sind die Rechnung des Fachbetriebs und eine Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster, die bestätigt, dass alle technischen Anforderungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss der Handwerker/Fachbetrieb erfüllen?.
Die Sanierungsarbeiten müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Arbeiten, die in Eigenleistung erbracht werden, werden nicht anerkannt. Nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden, die unbar (bargeldlos), per Überweisung bezahlt werden muss. Zusätzlich muss der Fachbetrieb eine Fachunternehmerbescheinigung für energetische Sanierungen ausfüllen
Weitere Fördermittel
Fenster
Balkon- Terrassentüren
Haustüren
Rollläden
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